KuKuK logo - Kust und Kultur im Köpfchen

Satzungen des belgischen und des deutschen Vereins:


Satzung der V.o.G.:

KuKuK V.o.G, (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht)
Kunst und Kultur im Köpfchen

Aachener Straße 261a (ehem. belgisches Zollhaus)
4730 Raeren, Belgien

Identifizierungsnummer: 12842/2002
Unternehmensnr.: 477808340

Gründungsmitglieder der KuKuK V.o.E. laut Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt „Moniteur“ vom 04.07.2002, Seite 6895:
Aloysia Loo, Vorschullehrerin und Kulturmanagerin, wohnhaft in rue de la Gare 84, B- 4850 Plombières
Elke Zimmermann, Diplomdesignerin, wohnhaft in Viktoriastraße 13, D- 52066 Aachen
Andres Rump, Dipl.-Ingenieur, wohnhaft in Amyastraße 104, D- 52066 Aachen

Die Satzung wurde laut Generalversammlungsbeschluss am 11. März 2005 geändert.
Die Satzung wurde per Generalversammlungsbeschluss am 14.09.2010 geändert.
Die außerordentliche Generalversammlung der KuKuK V.o.G. am 12.07.2023 legt die Satzung wie folgt neu fest.

KAPITEL I – BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1
Bezeichnung
Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht führt den Namen „Kunst und Kultur im Köpfchen“ abgekürzt „KuKuK“

Artikel 2
Sitz

  1. Die Vereinigung hat ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.
  2. Das Verwaltungsorgan hat die Befugnis, den Sitz der Vereinigung innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu verlegen.
  3. Bei Sitzverlegung außerhalb der Region bedarf es sowohl eines Generalversammlungsbeschlusses sowie einer Übersetzung der Satzungen in die entsprechende andere Landessprache

Artikel 3
Uneigennütziger Zweck und Tätigkeiten

Die Vereinigung hat folgenden uneigennützigen Zweck

  • Das Grenzhäuschen „Köpfchen“ als Zeitzeugen bewahren.
  • Das Grenzhäuschen und seine Umgebung in seiner neuen Bestimmung als Raum für Kunst und Kultur nutzen.
  • Dabei werden die Historie und Metaphorik des Ortes „Grenze – Grenzüberschreitung“ als elementarer Bestandteil des künstlerischen Dialoges verstanden.
  • Den Grenzübergang „Köpfchen“ als Entrée zum Nachbarn, als Mittler zwischen Kulturen, als Treffpunkt, als Ort der Begegnung an der Grenze begreifen.
  • Den Grenzübergang als Naherholungsziel etablieren.
  • Grenzüberschreitende Kooperationen und Netzwerke schaffen mit Institutionen und Vereinigungen, die diese Zielsetzungen unterstützen.
  • Interkulturelle Verständigung fördern, um Grenzen in den Köpfen dauerhaft zu überwinden.
  • Enge Zusammenarbeit mit dem in 2006 gegründeten deutschen KuKuK e.V., der seinen Sitz im ehemaligen deutschen Zollhaus hat.
  • „KuKuK“ als Modell für europäische Grenzverbindung weiterentwickeln, die internationale Symbolkraft des Grenzübergangs stärken.
  • Interdisziplinäres Arbeiten in den Bereichen: Historie und aktuelles Zeitgeschehen, Kunst und Kultur, Tourismus, Natur und Bildung.
  • Vermittlung von handlungs- und erlebnisorientiertem Kontakt zu Wald und Natur.
  • Nachhaltigkeit erleben und vermitteln.
  • „KuKuK“ als Verbindungsort für Menschen gestalten, unabhängig von Alter, Herkunft, Bildung, sozialem Status, körperlichen und geistigen Fähigkeiten, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität und Religion. Inklusion, Integration und Teilhabe in Vorhaben einschließen.
  • KuKuK VoG lädt zum Bespielen und zur Belebung der Schnittstelle „Grenze“ ein. Der Ort in seiner Einzigartigkeit liefert hierfür die notwendige Inspiration.

Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwalten sowie alle Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt zur Umsetzung des Zwecks beitragen.

Zweck und Tätigkeiten der VoG können kommerzieller Natur sein, wenn sie weder direkt noch indirekt den Mitgliedern der Vereinigung zugutekommen.

Artikel 4
Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II – MITGLIEDER

Artikel 5
Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  1. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als zwei betragen.

Artikel 6
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an das Verwaltungsorgan.

  1. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsorgans.
  2. Die Generalversammlung kann die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft festlegen.
  3. Die Vereinigung hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind gesetzlich festgelegt. Die ordentlichen Mitglieder verfügen aufgrund des GGV über folgende Rechte:
    • Am Vereinigungssitz das Mitgliederregister, alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder in ihrem Namen betraut sind und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einzusehen,
    • die Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt,
    • einen Punkt für die Tagesordnung vorzuschlagen, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder dies beantragt,
    • an der Generalversammlung teilzunehmen oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen,
    • in der Generalversammlung abzustimmen, wobei jeder im Prinzip über gleiches Stimmrecht verfügt,
    • nur nach einem bestimmten Verfahren ausgeschlossen zu werden,
    • die Erstattung des Beitrags zu verlangen, wenn die Satzung dies gestattet,
    • die Auflösung der Vereinigung aussprechen zu lassen,
    • im Falle einer Liquidation in der Generalversammlung über die Zweckbestimmung des Vermögens zu entscheiden oder diese Entscheidung dem Gericht zu übertragen,
    • aus der Vereinigung auszutreten.

Artikel 7
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod;
    2. durch Austritt;
      Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsorgan zu erfolgen.
    3. durch Ausschluss, wenn
      • das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt,
      • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
      • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines.
  1. Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden. Es müssen zwei Drittel (2/3) der Mitglieder anwesend sein. Der Ausschluss muss in der Einladung zur Generalversammlung erwähnt sein.
    Das Mitglied muss angehört werden. Ein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Erstattung der von ihm bezahlten Beiträge nicht verlangen.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermögen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, alle Dokumente der Vereinigung zurückzugeben.

Artikel 8
Mitgliedsbeitrag

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Mindestbetrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes nicht höher sein darf als 500 EUR. Der Beitrag ist jährlich fällig.

Artikel 9
Kommunikation

  1. Die Kommunikation der Vereinigung gegenüber Dritten und gegenüber ihren Mitgliedern kann in elektronischer Form passieren. Damit ist die Korrespondenz via Webseite und E-Mail-Adresse der Vereinigung rechtsgültig. Sollte die Webseite der Vereinigung als zentrales Kommunikationsmedium genutzt werden, so sollten in einem internen Mitgliederbereich auf dieser Webseite alle Dokumente einschließlich des Mitgliederregisters hinterlegt sein.Die Webseite der Vereinigung lautet www.kukukandergrenze.eu und die E-Mail-Adresse info@kukukandergrenze.eu

Artikel 10
Mitgliederregister

  1. Am Vereinigungssitz führt das Verwaltungsorgan ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Bei juristischen Personen sind: Name, Rechtsform, Unternehmensnummer und Anschrift anzugeben. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem das Verwaltungsorgan Kenntnis des Beschlusses erhält, einzutragen.
  2. Gemäß dem Gesetz der Gesellschaften und Vereinigungen wird den Mitgliedern ein Recht auf Einsichtnahme gewährt. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen und begründeten Antrag an das Verwaltungsorgan, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in das Register vereinbaren.
  3. Das Verwaltungsorgan kann entscheiden, dass das Register in elektronischer Form geführt wird.

KAPITEL III – ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11
Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. das Verwaltungsorgan;

Artikel 12
Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für
    1. die Änderung der Satzung;
    2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter
    3. die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer
    4. die den Verwaltern und Kassenprüfern zu erteilende Entlastung;
    5. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
    6. die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
    7. den Ausschluss eines Mitgliedes;
    8. Umwandlung der VoG in eine internationale VoG (IVoG), eine als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft oder ein anerkanntes genossenschaftliches Sozialunternehmen;
    9. eine unentgeltliche Gesamteinlage tätigen oder annehmen;
    10. alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen und mitzuentscheiden.

Artikel 13
Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

  1. Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese muss bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres der VoG, also bis zum 30.06. stattfinden. Diese Generalversammlung wird als ordentliche Generalversammlung bezeichnet.
  2. Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Einladung wird vom Verwaltungsorgan durch einfachen Brief oder durch E-Mail der Vereinigung vorgenommen. Die Einladung muss jedem Mitglied wenigstens 15 Tage vor der Versammlung zugesandt werden. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.
  4. Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Verwaltungsratsmitglied, geleitet.
  5. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.
  6. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.
  7. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen. Dabei kann ein anwesendes Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.

Artikel 14
Verwaltungsorgan

  1. Eine Vereinigung wird von einem Verwaltungsorgan verwaltet, das als Kollegium handelt und mindestens drei Verwalter zählt, die natürliche oder juristische Personen sind.
  2. Für die Vertretung der juristischen Person im Verwaltungsorgan muss eine natürliche Person als ständiger Vertreter benannt werden.
  3. Insofern eine Vereinigung weniger als drei Mitglieder zählt, kann sich das Verwaltungsorgan aus zwei Verwaltern zusammensetzen. Solange das Verwaltungsorgan nur zwei Mitglieder zählt, sind Bestimmungen, die einem Mitglied des Verwaltungsorgans ausschlaggebende Stimme verleihen, von Rechts wegen unwirksam.
  4. Verwalter werden von der Generalversammlung der Mitglieder für unbestimmte Dauer gewählt.
  5. Sie können zu jeder Zeit von der Generalversammlung abberufen werden.
  6. Wird die Stelle eines Verwalters vor Ablauf seines Mandats frei, haben die verbleibenden Verwalter das Recht, einen neuen Verwalter zu kooptieren.
  7. Die nächstfolgende Generalversammlung muss das Mandat des kooptierten Verwalters bestätigen; bei Bestätigung beendet der kooptierte Verwalter das Mandat seines Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Verwalters mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans bis zu diesem Zeitpunkt.
  8. Das Verwaltungsorgan führt gemeinsam die Geschäfte der Vereinigung, ohne unter den Verwaltern bestimmte Funktionen zu vergeben.
  9. Das Verwaltungsorgan ist zuständig für die Ernennung einer oder mehrerer Person/en, die die Vereinigung gegenüber Dritten vertritt/vertreten
  10. Eine Wiederwahl von Verwaltern ist möglich.
  11. Die Generalversammlung entscheidet, ob das Mandat der Verwalter unentgeltlich ausgeführt oder nicht
  12. Das Verwaltungsorgan verfügt über sämtliche, der Vereinigung betreffenden Verwaltungsgeschäfte und Anordnungen, über die ausgedehntesten Vollmachten. Zu seiner Zuständigkeit gehören sämtliche Geschäfte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehält. Insbesondere ist das Verwaltungsorgan befugt, von sich aus über sämtliche Operationen zu entscheiden, welche zur Aufgabe der Vereinigung gehören. Das Verwaltungsorgan darf sämtliche Zahlungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittungen verlangen oder ausstellen. Ferner darf er sämtliche Hinterlegungen tätigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder veräußern, sowie sämtliches bewegliches Eigentum pachten oder verpachten. Jede Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken der Vereinigung zugeführt werden soll, sämtliche Subsidien und Beihilfen öffentlicher oder privater Art an- und entgegennehmen. Verträge, Käufe und Unternehmen tätigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und annehmen, die Gebäude der Vereinigung hypothekarisch belasten, Anleihen und Vorschüsse aufnehmen und bewilligen, auf sämtliche Verbindlichkeits- und materiellen Rechte sowie alle materiellen und persönlichen Garantien verzichten, vor oder nach erfolgter Überschreibungen, Pfändungen oder sonstige Behinderungen löschen, sowohl als Kläger als auch als Verteidiger vor allen Gerichten auftreten und sämtliche Urteile vollstrecken oder vollstrecken lassen, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche abschließen.
  13. Es ist ebenfalls das Verwaltungsorgan, der durch sich selbst oder durch Vertretung, das Personal ernennt und absetzt und deren Befugnisse und Entgelte festsetzt.

Artikel 15
Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Fünftel der Verwalter einberufen. Der Verwaltungsrat tagt mindestens 4 Mal pro Jahr
  2. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
  3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann nur einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.
  4. Der Verwaltungsrat bestimmt die Sitzungsleitung.
  5. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit (50% +1) der Stimmabgaben.

Artikel 16
Haftung der Verwalter

  1. Verwalter und andere Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung einer juristischen Person tatsächlich auszuüben, haften der juristischen Person gegenüber für Fehler in der Ausführung ihres Auftrags. Gleiches gilt Dritten gegenüber, sofern der begangene Fehler ein außervertraglicher Fehler ist.
  2. Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates. Die Verwalter sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben, sind jedoch nur für Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar, die offensichtlich über den Rahmen hinausgehen, in dem normal vorsichtige und sorgfältige Verwalter unter denselben Umständen nach vernünftigem Ermessen anderer Meinung sein können.
  3. Bildet das Verwaltungsorgan ein Kollegium, so haften die Verwalter gesamtschuldnerisch für die Entscheidungen und Versäumnisse dieses Kollegiums. Auch wenn das Verwaltungsorgan kein Kollegium bildet, haften die Verwalter sowohl gegenüber der Vereinigung als auch gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung der Vereinigung ergeben.
  4. Verwalter sind jedoch von ihrer Haftung für Fehler, an denen sie nicht mitgewirkt haben, befreit, wenn sie den Fehler allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls dem Kollegialverwaltungsorgan und dem Aufsichtsrat gemeldet haben. Wird der Bericht an ein kollegiales Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erstattet, so sind dieser Bericht und die Diskussionen, zu denen er Anlass gibt, in das Protokoll aufzunehmen.
  5. Die Höhe der zivilrechtlichen Haftung richtet sich nach der Größe der Vereinigung.

Artikel 17
Interessenkonflikt

  1. Muss ein Verwaltungsorgan eine Entscheidung treffen oder sich über ein Geschäft aussprechen, die in seine Zuständigkeit fallen und bei denen ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches Interesse hat, das dem Interesse der Vereinigung entgegensteht, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis setzen, bevor das Verwaltungsorgan einen Beschluss fasst. Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll der Versammlung des Verwaltungsorgans aufgenommen, das diesen Beschluss fassen muss. Das Verwaltungsorgan darf solche Beschlüsse nicht übertragen
  2. In keiner Vereinigung darf ein Verwalter, für den ein Interessenkonflikt wie in Absatz 1 erwähnt vorliegt, an der Beschlussfassung des Verwaltungsorgans in Bezug auf solche Entscheidungen oder Geschäfte oder an diesbezüglichen Abstimmungen teilnehmen. Liegt für die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwalter ein Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vorgelegt; wird die Entscheidung oder das Geschäft von der Generalversammlung gebilligt, kann das Verwaltungsorgan sie ausführen.

Artikel 18
Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen
  2. Das Protokoll ist und von dem jeweiligen Protokollführer und einem Verwalter zu unterschreiben.
  3. Die Protokolle sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
  4. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.

KAPITEL IV – TÄGLICHE VEREINSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 19
Vertretung der Vereinigung

Die Vereinigung ist rechtgültig gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten durch zwei Verwalter, die gemeinsam handeln.

Artikel 20
Tägliche Vereinsführung

  1. Das Verwaltungsorgan kann eine oder mehrere Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, mit der täglichen Vereinsführung der Vereinigung und ihrer Vertretung hinsichtlich dieser Geschäftsführung beauftragen.
  2. Die tägliche Geschäftsführung umfasst Handlungen und Beschlüsse, die nicht über die Erfordernisse des täglichen Lebens der Vereinigung hinausgehen, wie auch Handlungen und Beschlüsse, bei denen aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 21
Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tätigkeitsbericht

  1. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjah
  2. Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemäß dem Gesetz der Gesellschaften und Vereinigungen geregelt.
  3. Das Verwaltungsorgan setzt den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres auf. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorgelegt.
  4. Der Jahresabschluss muss beim Unternehmensgericht hinterlegt werden.
  5. Gemäß Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.
  6. Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V – SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 22
Satzungsänderung

Einfache Satzungsänderung

  1. Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen genau in der Einladung angegeben worden sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder vertreten sind.
  2. Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einladung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.
  3. Eine Änderung gilt nur dann als angenommen, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

Qualifizierte Satzungsänderung bei Änderung der Zielsetzung oder freiwilliger Auflösung

  1. Eine Änderung, die die Aktivitäten oder uneigennützigen Zweck der Vereinigung betrifft, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. Es müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
  2. Ist das Anwesenheitsquorum nicht erfüllt, dann ist eine neue Einladung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

Artikel 23
Auflösung

  1. Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Die außerordentliche Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Nettobestands nach der Tilgung der Schulden. Die Verwendung muss in jedem Fall einem uneigennützigen Zweck entsprechen.
  2. Es ist untersagt, das Restvermögen den Mitgliedern zugutekommen zu lassen.
  3. Für die freiwillige Auflösung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

(Gez.) der Verwaltungsrat

Satzung des KuKuK V.o.G. als PDF

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Satzung des

KuKuK e.V. – Kunst und Kultur im Köpfchen e.V.

Eupener Str. 420
52076 Aachen

VR 4303
Steuer Nr. 201/5902/4243

Gegründet: 26.01.2006
Satzungsänderung: 26.09.2010
Satzungsänderung: 31.03.2011
Satzungsänderung: 11.06.2014

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KuKuK e.V.“ (Akronym von „Kunst und Kultur im Köpfchen e.V.“).
Sitz des Vereins ist das ehemalige deutsche Zollhaus „Köpfchen“, Eupener Straße 420 in 52076 Aachen. Der Gerichtsstand ist Aachen.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinn der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die grenzüberschreitende Förderung von Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie des Landschafts- und Denkmalschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Zielsetzungen:
    1. Das ehemalige belgische Grenzhaus am deutsch-belgischen Grenzübergang „Köpfchen“ als Zeitzeugen bewahren (Erinnerungsarbeit und Aufarbeitung von Geschichte).
    2. Das belgische Grenzhäuschen und seine Umgebung auf belgischer sowie deutscher Seite in seiner neuen Bestimmung als Raum für Kunst und Kultur nutzen. Dabei werden die Historie und die Metaphorik des Ortes „Grenze – Grenzüberschreitung“ als elementarer Bestandteil des künstlerischen Dialoges verstanden.
    3. Den Grenzübergang „Köpfchen“ als Entrée zum Nachbarn, als Mittler zwischen Kulturen, als Treffpunkt, als Ort der Begegnung an der Grenze begreifen.
    4. Den Grenzübergang als einstiges Naherholungsziel „Zu den Zyklopensteinen“ wieder etablieren.
    5. An der Neugestaltung und somit an der Aufwertung des Grenzübergangs „Köpfchen“ als Modell für europäische Grenzverbindung mitwirken, die internationale Symbolkraft des Grenzübergangs stärken.
    6. Grenzüberschreitende Kooperationen und Netzwerke schaffen mit Institutionen und Vereinigungen, die diese Zielsetzungen unterstützen.
    7. Enge Zusammenarbeit mit der 2002 gegründeten belgischen KuKuK V.o.G., die ihren Sitz im belgischen Grenzhäuschen hat.
    8. Interkulturelle Verständigung fördern, um Grenzen in den Köpfen dauerhaft zu überwinden.
    9. Interdisziplinäres Arbeiten in den Bereichen: Historie und aktuelles Zeitgeschehen, Kunst und Kultur, Natur und Bildung.
    10. KuKuK lädt zum Bespielen und Beleben der Schnittstelle „Grenze“ ein. Der Ort in seiner Einzigartigkeit liefert hierfür die notwendige Inspiration.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder bestehen aus Mitgliedern und Förderern. Beide sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  2. Mitglied oder Förderer des Vereins können werden:
    1. jede voll geschäftsfähige natürliche Person
    2. andere juristische Personen, die den Verein bei der Umsetzung seiner Ziele unterstützen
  3. Die Beitrittserklärung zur Mitglied- oder Förderschaft ist schriftlich vorzulegen. Erst mit Einzahlung des Beitrages wird die Mitglied- oder Förderschaft aktiv.
  4. Kinder ab 6 Jahren können die Mitgliedschaft auf Antrag der Eltern erwerben und erhalten diese beitragsfrei bis zum 16. Lebensjahr. Ab 16 gelten sie als Mitglied mit Stimmberechtigung und Beitragsverpflichtung.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    • Ermächtigung des Vorstandes
      Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu verfassen und den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    2. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zielen oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
    3. Durch Tod
  9. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.
  10. Der Jahresmitgliedsbeitrag, der Jahresförderbeitrag und deren Fälligkeit wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden in Sach- oder Geldwert ist ausgeschlossen.
  12. Mitglied oder Förderer des Vereins können werden:
    1. jede voll geschäftsfähige natürliche Person
    2. andere juristische Personen, die den Verein bei der Umsetzung seiner Ziele unterstützen

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 6 der Satzung) und
  2. die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung)

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand, besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er kann jederzeit in der jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden (siehe auch § 7, Absatz 05, Punkt c). Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.
  5. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
  6. Zur Vertretung des Vereins ist jedes einzelne Vorstandsmitglied alleine berechtigt (Einzelvertretungsmacht gem. §26 BGB).
  7. Die Mitgliederversammlung ist dazu ermächtigt, darüber zu entscheiden, ob dem Vorstand Insichgeschäfte (§ 181 BGB) gestattet sind.
  8. Dem Vorstand obliegt die Besorgung der Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr und Rechnungslegung
    4. die den Verein betreffende Personalplanung
    5. Vertretung des Vereins bei offiziellen Anlässen
    6. die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten für das Geschäftsjahr
    7. Sorge tragen für die mittel- und langfristige Entwicklung des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. die Änderung der Satzung;
    2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    3. die Entlastung des Vorstandes;
    4. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
    5. die freiwillige Auflösung des Vereins
    6. den Ausschluss eines Mitgliedes im Fall des § 4 Absatz 8 Punkt b
    7. die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    8. die Beratung und Diskussion über Arbeitsschwerpunkte für das Geschäftsjahr
    9. alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung:
    1. Jedes Jahr muss wenigstens eine Mitgliederversammlung einberufen werden; diese findet im ersten Halbjahr statt.
    2. Es kann so oft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
    3. Die Einberufung wird vom Vorstand durch Mail oder Brief vorgenommen, der/die jedem Mitglied wenigstens 14 Tage vor der Versammlung zugesandt wird, oder aber auch durch einfachen Aushang an den Vereinshäusern. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.
  1. Beschlussfähigkeit
    1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
    2. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.
    3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
    4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Punkt c nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
      Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
    5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Punkt f) zu enthalten.
    6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  2. Beschlussfassung
    1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
      Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
      Für die Ernennung eines Vorstandsmitgliedes ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
      Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
      Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).
  3. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
    1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen.
    Der verbleibende Nettobestand nach Tilgung der Schulden fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts – Stadt Aachen – zwecks Verwendung für den Erhalt und die Unterhaltung des ehemaligen deutschen Zollhauses „Köpfchen“ Eupener Str. 420 in Aachen.

§ 9 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.

Die Satzung wurde am 26.01.2006 errichtet und entsprechend Mitgliederversammlungsbeschluss am 14.09.2010, entsprechend Vorstandbeschluss und -erklärung vom 29.03.2011 am 31.03.2011 und gemäß Mitgliederversammlungsbeschluss vom 11.06.2014 geändert.

Diese Satzung wurde von den nachstehenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben:

Satzung des KuKuK e.V. als PDF

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