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Satzungen des belgischen und des deutschen Vereins:


Satzung der V.o.G.:

KuKuK V.o.G, (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht)
Kunst und Kultur im Köpfchen

Aachener Straße 261a (ehem. belgisches Zollhaus)
4730 Raeren, Belgien

Identifizierungsnummer: 12842/2002
Unternehmensnr.: 477808340

Gründungsmitglieder der KuKuK V.o.E. laut Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt „Moniteur“ vom
04.07.2002, Seite 6895:
Aloysia Loo, Vorschullehrerin und Kulturmanagerin, wohnhaft in rue de la Gare 84, B- 4850 Plombières
Elke Zimmermann, Diplomdesignerin, wohnhaft in Viktoriastraße 13, D- 52066 Aachen
Andres Rump, Dipl.-Ingenieur, wohnhaft in Amyastraße 104, D- 52066 Aachen

Die Satzung wurde laut Generalversammlungsbeschluss am 11. März 2005 geändert.

Die außerordentliche Generalversammlung der KuKuK V.o.G. am 14. September 2010 legt die
Satzung wie folgt neu fest.

KAPITEL I: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Der Verein trägt den Namen: “KuKuK“, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Kunst und Kultur im Köpfchen.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist das ehemalige belgische Grenzhäuschen „Köpfchen“, Aachener Straße 261 a, 4730 Raeren, Belgien

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzungen

Zweck des Vereins ist die grenzüberschreitende Förderung von Kunst und Kultur, Waldpädagogik, Völkerverständigung sowie Förderung von Tourismus, Landschafts- und Denkmalschutz.

Die Zielsetzungen der Vereinigung sind:

  • Das Grenzhäuschen „Köpfchen“ als Zeitzeugen bewahren (Erinnerungsarbeit und Aufarbeitung von Geschichte).
  • Das Grenzhäuschen und seine Umgebung in seiner neuen Bestimmung als Raum für Kunst und Kultur nutzen.
  • Dabei werden die Historie und die Metaphorik des Ortes „Grenze – Grenzüberschreitung“ als elementarer Bestandteil des künstlerischen Dialoges verstanden.
  • Den Grenzübergang „Köpfchen“ als Entrée zum Nachbarn, als Mittler zwischen Kulturen, als Treffpunkt, als Ort der Begegnung an der Grenze begreifen.
  • Den Grenzübergang als einstiges Naherholungsziel „Zu den Zyklopensteinen“ wieder etablieren.
  • An der Neugestaltung und somit an der Aufwertung des Grenzübergangs „Köpfchen“ als Modell für europäische Grenzverbindung mitwirken, die internationale Symbolkraft des Grenzübergangs stärken.
  • Grenzüberschreitende Kooperationen und Netzwerke schaffen mit Institutionen und Vereinigungen, die diese Zielsetzungen unterstützen.
  • Interkulturelle Verständigung fördern, um Grenzen in den Köpfen dauerhaft zu überwinden.
  • Interdisziplinäres Arbeiten in den Bereichen: Historie und aktuelles Zeitgeschehen, Kunst und Kultur, Tourismus, Natur und Bildung
  • Enge Zusammenarbeit mit dem in 2006 gegründeten deutschen KuKuK e.V., der seinen Sitz im ehemaligen deutschen Zollhaus hat.
  • KuKuK VoG lädt zum Bespielen und zur Belebung der Schnittstelle „Grenze“ ein. Der Ort in seiner Einzigartigkeit liefert hierfür die notwendige Inspiration.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wird auf eine unbestimmte Dauer beschlossen.

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht ausschließlich aus effektiven Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die Gründungsmitglieder.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit.

Die effektiven Mitglieder bestehen aus Mitgliedern und Förderern. Beide sind stimmberechtigt.

Die Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft oder zur Förderschaft ist schriftlich vorzulegen.

Erst mit Einzahlung des Beitrages wird die Mitglied- oder Förderschaft aktiv.

Kinder ab 6 Jahre können die Mitgliedschaft auf Antrag der Eltern erwerben und erhalten diese beitragsfrei bis zum 16. Lebensjahr. Ab 16 gelten sie als Mitglied mit Stimmberechtigung und Beitragsverpflichtung.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seines Mitgliedsbeitrages begrenzt.

Der Jahresmitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt, wobei der Jahresmitgliedsbeitrag nicht höher sein darf als 250,- € und der Förderbeitrag nicht höher als 5.000,-€.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Das freiwillig ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied darf die Beiträge, die es selbst oder sein Rechtsvorgänger eingezahlt hat, nicht zurückfordern. Es darf weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

Das Recht auf Ausschluss eines Mitgliedes, welches den Zielen der Vereinigung zuwiderhandelt, ist der Generalversammlung vorbehalten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Artikel 6: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.

Gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt.

KAPITEL III: Generalversammlung

Artikel 7: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Änderung der Satzung;
  • die Bestellung und Abberufung der Verwalter;
  • die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;
  • die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
  • die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
  • den Ausschluss eines Mitgliedes;
  • die Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages und des jährlichen Förderbeitrages
  • die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;
  • alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Juristische Personen verfügen über zwei Stimmen.

Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.

Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 8: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im ersten Halbjahr statt.

Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die
Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss
einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch Mail oder Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zugesandt wird, oder aber auch durch einfachen Aushang. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen.

Des weiteren wird ein Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist auf die Tagesordnung gesetzt.

Artikel 10: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist ausgehändigt.

Die Beschlüsse werden den Mitgliedern per E-Mail (mit Empfangsbestätigung) oder per Post zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL IV: Verwaltung

Artikel 11: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt und können zu jeder Zeit von ihr in der jährlichen oder außerordentlichen Generalversammlung abberufen werden. Für die Ernennung und Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einenKassenführer.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 2 mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
Zur Vertretung des Vereins ist jedes Verwaltungsratsmitglied einzeln bevollmächtigt.

KAPITEL V: Vertretung, Haftung

Artikel 12: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der zweidrittel Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch
mindestens 2 Mitglieder des Verwaltungsrats geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen
Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtungein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 13: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung (im ersten Halbjahr) zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Buchhaltung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.

KAPITEL VI: Satzungsänderungen, Auflösung

Artikel 14: Satzungsänderung

Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geändert werden.

Artikel 15: Auflösung

Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren
ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach Tilgung der Schulden wird einer Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung oder einem sozialen Zweck zugeführt.

Artikel 16: Sonstige Bestimmungen

Alle in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich aufgeführten Regelungen werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereine ohne Erwerbszweck geregelt.

Die Satzung wurde per Generalversammlungsbeschluss am 14.09.2010 geändert.
Getätigt zu Raeren, den 14.09.2010

(Gez.) der Verwaltungsrat

Satzung des KuKuK V.o.G. als PDF

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Satzung des

KuKuK e. V. – Kunst und Kultur im Köpfchen e. V.

Eupener Str. 420
52076 Aachen

VR 4303
Steuer Nr. 201/5902/4243

Gegründet: 26.01.2006
Satzungsänderung: 26.09.2010
Satzungsänderung: 31.03.2011
Satzungsänderung: 11.06.2014

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KuKuK e.V.“ (Akronym von „Kunst und Kultur im Köpfchen e.V.“).
Sitz des Vereins ist das ehemalige deutsche Zollhaus „Köpfchen“, Eupener Straße 420 in 52076 Aachen.
Der Gerichtsstand ist Aachen.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinn der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die grenzüberschreitende Förderung von Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie des Landschafts- und Denkmalschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Zielsetzungen:
    a) Das ehemalige belgische Grenzhaus am deutsch-belgischen Grenzübergang „Köpfchen“ als Zeitzeugen bewahren (Erinnerungsarbeit und Aufarbeitung von Geschichte).
    b) Das belgische Grenzhäuschen und seine Umgebung auf belgischer sowie deutscher Seite in seiner neuen Bestimmung als Raum für Kunst und Kultur nutzen. Dabei werden die Historie und die Metaphorik des Ortes „Grenze – Grenzüberschreitung“ als elementarer Bestandteil des künstlerischen Dialoges verstanden.
    c) Den Grenzübergang „Köpfchen“ als Entrée zum Nachbarn, als Mittler zwischen Kulturen, als Treffpunkt, als Ort der Begegnung an der Grenze begreifen.
    d) Den Grenzübergang als einstiges Naherholungsziel „Zu den Zyklopensteinen“ wieder etablieren.
    e) An der Neugestaltung und somit an der Aufwertung des Grenzübergangs „Köpfchen“ als Modell für europäische Grenzverbindung mitwirken, die internationale Symbolkraft des Grenzübergangs stärken.
    f) Grenzüberschreitende Kooperationen und Netzwerke schaffen mit Institutionen und Vereinigungen, die diese Zielsetzungen unterstützen.
    g) Enge Zusammenarbeit mit der 2002 gegründeten belgischen KuKuK V.o.G., die ihren Sitz im belgischen Grenzhäuschen hat.
    h) Interkulturelle Verständigung fördern, um Grenzen in den Köpfen dauerhaft zu überwinden.
    i) Interdisziplinäres Arbeiten in den Bereichen: Historie und aktuelles Zeitgeschehen, Kunst und Kultur, Natur und Bildung.
    j) KuKuK lädt zum Bespielen und Beleben der Schnittstelle „Grenze“ ein. Der Ort in seiner Einzigartigkeit liefert hierfür die notwendige Inspiration.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder bestehen aus Mitgliedern und Förderern. Beide sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  2. Mitglied oder Förderer des Vereins können werden:
    a) jede voll geschäftsfähige natürliche Person
    b) andere juristische Personen, die den Verein bei der Umsetzung seiner Ziele unterstützen
  3. Die Beitrittserklärung zur Mitglied- oder Förderschaft ist schriftlich vorzulegen. Erst mit Einzahlung des Beitrages wird die Mitglied- oder Förderschaft aktiv.
  4. Kinder ab 6 Jahren können die Mitgliedschaft auf Antrag der Eltern erwerben und erhalten diese beitragsfrei bis zum 16. Lebensjahr. Ab 16 gelten sie als Mitglied mit Stimmberechtigung und Beitragsverpflichtung.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    a) Ermächtigung des Vorstandes
    Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu verfassen und den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zielen oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
    c) Durch Tod
  9. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.
  10. Der Jahresmitgliedsbeitrag, der Jahresförderbeitrag und deren Fälligkeit wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden in Sach- oder Geldwert ist ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 6 der Satzung) und
  2. die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung)

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand, besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er kann jederzeit in der jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden (siehe auch § 7, Absatz 05, Punkt c). Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.
  5. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
  6. Zur Vertretung des Vereins ist jedes einzelne Vorstandsmitglied alleine berechtigt (Einzelvertretungsmacht gem. §26 BGB).
  7. Die Mitgliederversammlung ist dazu ermächtigt, darüber zu entscheiden, ob dem Vorstand Insichgeschäfte (§ 181 BGB) gestattet sind.
  8. Dem Vorstand obliegt die Besorgung der Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr und Rechnungslegung
    d) die den Verein betreffende Personalplanung
    e) Vertretung des Vereins bei offiziellen Anlässen
    f) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten für das Geschäftsjahr
    g) Sorge tragen für die mittel- und langfristige Entwicklung des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
    a) die Änderung der Satzung;
    b) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    c) die Entlastung des Vorstandes;
    d) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
    e) die freiwillige Auflösung des Vereins
    f) den Ausschluss eines Mitgliedes im Fall des § 4 Absatz 8 Punkt b
    g) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    h) die Beratung und Diskussion über Arbeitsschwerpunkte für das Geschäftsjahr
    i) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen
    Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung:
    a) Jedes Jahr muss wenigstens eine Mitgliederversammlung einberufen werden; diese findet im ersten Halbjahr statt.
    b) Es kann so oft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
    c) Die Einberufung wird vom Vorstand durch Mail oder Brief vorgenommen, der/die jedem Mitglied wenigstens 14 Tage vor der Versammlung zugesandt wird, oder aber auch durch einfachen Aushang an den Vereinshäusern. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.
  3. Beschlussfähigkeit
    a) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
    b) Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.
    c) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
    d) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Punkt c nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
    Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
    e) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Punkt f) zu enthalten.
    f) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlussfassung
    a) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    b) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
    c) Für die Ernennung eines Vorstandsmitgliedes ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
    d) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    e) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).
  5. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
    a) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    b) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen.
    Der verbleibende Nettobestand nach Tilgung der Schulden fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts – Stadt Aachen – zwecks Verwendung für den Erhalt und die Unterhaltung des ehemaligen deutschen Zollhauses „Köpfchen“ Eupener Str. 420 in Aachen.

§ 9 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.

Die Satzung wurde am 26.01.2006 errichtet und entsprechend Mitgliederversammlungsbeschluss am 14.09.2010, entsprechend Vorstandbeschluss und -erklärung vom 29.03.2011 am 31.03.2011 und gemäß Mitgliederversammlungsbeschluss vom 11.06.2014 geändert.

Diese Satzung wurde von den nachstehenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben:

Satzung des KuKuK e.V. als PDF

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